Die Einstufung über den Grad der Behinderung wird nicht vom Hausarzt, sondern vom Versorgungsamt bzw. der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle vorgenommen. Die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB) ist nach Zehnergraden abgestuft und liegt zwischen 20 und 100.
Im Allgemeinen können Patientinnen mit einer bösartigen Erkrankung mit einem GdB von mindestens 50 rechnen. Bei Patientinnen mit einem Lymphödem oder mit Knochenmetastasen ist der GdB im Allgemeinen höher. Bei einer Verschlechterung sollte unverzüglich ein neuer Antrag auf Anpassung des GdB erfolgen. Im Allgemeinen gilt der Schwerbehindertenausweis für die Dauer von 5 Jahren. Die Gültigkeitsdauer kann danach auf Antrag und eventueller Prüfung verlängert werden.
Nein, eine Addition der Einzelgrade ist nicht statthaft. Vielmehr sind die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit und ihre wechselseitigen Beziehungen untereinander maßgebend. Diese können voneinander unabhängig sein und verschiedene Lebensbereiche betreffen. Natürlich können Sie als maximalen Grad der Behinderung (GdB) auch nur 100 % erhalten.
Im Allgemeinen pflegt das Versorgungsamt die schwersten Behinderungen zugrundezulegen und der Reihe nach zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die jeweilige Behinderung das Gesamtausmaß -vergrößert. Geringwertige Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 führen im Allgemeinen nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung; auch dann nicht, wenn mehrere solcher geringwertigen Störungen nebeneinander bestehen. Bei leichten Behinderungen, entsprechend einem GdB von 20, ist ebenfalls vielfach eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht berechtigt.
Einige Vergünstigungen werden nur bei besonderen Merkzeichen bzw. Kennbuchstaben vergeben. Diese richten sich nach der Art der Behinderung. Es bedeuten: G = erhebliche Gehbehinderung, aG = außergewöhnliche Gehbehinderung, H = Hilflosigkeit, Bl = Blindheit, RF = aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen, B = auf Begleitperson angewiesen.
Die Kennbuchstaben sind mit folgenden Vergünstigungen verbunden:
Dieses Merkzeichen bedeutet, dass ständig fremde Hilfe in erheblichem Umfang nötig ist. Es setzt voraus, dass infolge von Gesundheitsstörungen - die nicht nur vorübergehender Art sind - für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben fremde Hilfe benötigt wird.
Solche gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Notdurft; dazu notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die Hilfe zwar nicht ständig geleistet werden, aber in dauernder Bereitschaft sein muss, weil sie häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Der Umfang fremder Hilfe muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie dauernd für zahlreiche Verrichtungen im Tagesablauf beansprucht wird. Hilfe für Einzelverrichtungen genügt nicht, auch wenn diese lebensnotwendig sind.
Diese Beeinträchtigung ist gegeben, wenn Sie infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, aber auch durch innere Leiden und infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Man legt hier eine innerhalb von einer halben Stunde zurückzulegende Strecke von 2 Kilometern zugrunde.
Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt bei Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen, ebenso wie bei Störungen der Orientierungsfähigkeit mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Auch bei Sehbehinderungen mit einem GdB ab 70, bei Schwerhörigkeit, bei hirnorganischen Anfällen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten, kommt das Merkzeichen "G" zu Geltung.
Dieses Merkzeichen ist bei Personen anzunehmen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können ("außergewöhnlich gehbehindert"). Natürlich gelten diese Kriterien nicht nur für die Folgen der Tumorerkrankung oder für Einschränkungen der Mobilität, sondern auch für Krankheiten des Herzens und der Atmungsorgane, wenn die Einschränkungen der Herzleistung oder der Lungenfunktion, jeweils für sich allein, einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 bedingen.
Das Merkzeichen "aG" wird nicht automatisch gewährt. Zusätzlich zur Feststellung des GdB müssen Merkzeichen im Erst- oder Erweiterungsantrag gesondert beantragt werden, und die Beantragung muss durch entsprechende ärztliche Befunde begründet werden. Das Versorgungsamt kann sich vorbehalten, die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Merkzeichen - ebenso wie die Höhe des beantragten GdB selbst - durch die zuständige versorgungsamtsärztliche Untersuchungsstelle überprüfen zu lassen. Die Feststellung der Höhe des GdB und die Gewährung oder auch Nichtgewährung eines Merkzeichens hängt also von der Stellungnahme der Untersuchungsstelle ab.
Dieses Merkzeichen ist für diejenigen Schwerbehinderten gedacht, die wegen ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Hierzu gehören notwendige Hilfen beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.