Schwerbehindertenausweis - Grad der Behinderung

21.01.2009

Die Einstufung über den Grad der Behinderung wird nicht vom Hausarzt, sondern vom Versorgungsamt bzw. der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle vorgenommen. Die Feststellung des Behinderungsgrades (GdB) ist nach Zehnergraden abgestuft und liegt zwischen 20 und 100.

BehinderungsgradIm Allgemeinen können Patientinnen mit einer bösartigen Erkrankung mit einem GdB von mindestens 50 rechnen. Bei Patientinnen mit einem Lymphödem oder mit Knochenmetastasen ist der GdB im Allgemeinen höher. Bei einer Verschlechterung sollte unverzüglich ein neuer Antrag auf Anpassung des GdB erfolgen. Im Allgemeinen gilt der Schwerbehindertenausweis für die Dauer von 5 Jahren. Die Gültigkeitsdauer kann danach auf Antrag und eventueller Prüfung verlängert werden.

 

Aufgrund eines Unfalls hatte ich schon einen GdB von 40. Ich weiß, dass Krebspatienten allgemein ein GdB von mindestens 50 zugestanden wird. Addieren sich jetzt die GdBs?

Nein, eine Addition der Einzelgrade ist nicht statthaft. Vielmehr sind die Auswirkungen in ihrer Gesamtheit und ihre wechselseitigen Beziehungen untereinander maßgebend. Diese können voneinander unabhängig sein und verschiedene Lebensbereiche betreffen. Natürlich können Sie als maximalen Grad der Behinderung (GdB) auch nur 100 % erhalten.

Im Allgemeinen pflegt das Versorgungsamt die schwersten Behinderungen zugrundezulegen und der Reihe nach zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die jeweilige Behinderung das Gesamtausmaß -vergrößert. Geringwertige Gesundheitsstörungen mit einem GdB von 10 führen im Allgemeinen nicht zu einer wesentlichen Zunahme der Gesamtbeeinträchtigung; auch dann nicht, wenn mehrere solcher geringwertigen Störungen nebeneinander bestehen. Bei leichten Behinderungen, entsprechend einem GdB von 20, ist ebenfalls vielfach eine Erhöhung des Gesamt-GdB nicht berechtigt.

 

Welche Bedeutung und welche Vorteile haben die einzelnen Merkzeichen (Kennbuchstaben) im Schwerbehindertenausweis?

Einige Vergünstigungen werden nur bei besonderen Merkzeichen bzw. Kennbuchstaben vergeben. Diese richten sich nach der Art der Behinderung. Es bedeuten: G = erhebliche Gehbehinderung, aG = außergewöhnliche Gehbehinderung, H = Hilflosigkeit, Bl = Blindheit, RF = aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, an öffentlichen Veranstaltungen jeder Art teilzunehmen, B = auf Begleitperson angewiesen.

Die Kennbuchstaben sind mit folgenden Vergünstigungen verbunden:

 

  • Beim Kennbuchstaben G können nach Kauf einer Wertmarke die öffentlichen Verkehrsmittel im Umkreis von 50 km kostenlos benutzt werden. Diese Wertmarke gilt ein Jahr lang. Alternativ besteht eine Kfz-Steuerermäßigung von 50 %. Evtl. gibt es auch Ermäßigungen bei der Kfz-Haftpflicht; bitte erkundigen Sie sich bei der jeweiligen Versicherung. Eine Pflicht zum Beitragsnachlass besteht nicht.
  • Beim Kennbuchstaben aG können die öffentlichen Verkehrsmittel ohne Zuzahlung benutzt werden. Das Merkzeichen ist Voraussetzung für die Ausstellung einer Parkberechtigung für Behindertenparkplätze. Hierfür muß unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises ein Antrag bei dem zuständigen Straßenverkehrsamt gestellt werden. Zusätzlich besteht eine Kfz-Steuerbefreiung. Evtl. gibt es auch Ermäßigungen bei der Kfz-Versicherung; eine Pflicht zum Beitragsnachlass besteht nicht.
  • Beim Kennbuchstaben RF bestehen eine Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht sowie eine Ermäßigung der Fernsprechgrundgebühren.
  • Beim Kennbuchstaben B ist die Begleitperson bei öffentlichen Verkehrsmitteln frei.
  • Beim Kennbuchstaben H bestehen beträchtliche steuerliche Vergünstigungen, so zum Beispiel Euro 3700,- Steuerfreiheit jährlich.

 

Wann bekommt man das Merkzeichen "H" (Hilflosigkeit)?

Dieses Merkzeichen bedeutet, dass ständig fremde Hilfe in erheblichem Umfang nötig ist. Es setzt voraus, dass infolge von Gesundheitsstörungen - die nicht nur vorübergehender Art sind - für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im täglichen Leben fremde Hilfe benötigt wird.

 

Voraussetzung: erhebliche Hilfe notwendig

Solche gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen sind An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Notdurft; dazu notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung. Hilflosigkeit liegt auch vor, wenn die Hilfe zwar nicht ständig geleistet werden, aber in dauernder Bereitschaft sein muss, weil sie häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist. Der Umfang fremder Hilfe muss erheblich sein. Dies ist der Fall, wenn sie dauernd für zahlreiche Verrichtungen im Tagesablauf beansprucht wird. Hilfe für Einzelverrichtungen genügt nicht, auch wenn diese lebensnotwendig sind.

 

Wann bekommt man das Merkzeichen "G" (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr)?

Diese Beeinträchtigung ist gegeben, wenn Sie infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, aber auch durch innere Leiden und infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Man legt hier eine innerhalb von einer halben Stunde zurückzulegende Strecke von 2 Kilometern zugrunde.

 

Voraussetzungen

Diese Voraussetzungen sind im allgemeinen erfüllt bei Funktionsstörungen der Beine oder der Lendenwirbelsäule, die für sich einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50 bedingen, ebenso wie bei Störungen der Orientierungsfähigkeit mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit. Auch bei Sehbehinderungen mit einem GdB ab 70, bei Schwerhörigkeit, bei hirnorganischen Anfällen, wenn die Anfälle überwiegend am Tage auftreten, kommt das Merkzeichen "G" zu Geltung.

 

Was ist unter dem Merkzeichen "aG" zu verstehen?

Dieses Merkzeichen ist bei Personen anzunehmen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können ("außergewöhnlich gehbehindert"). Natürlich gelten diese Kriterien nicht nur für die Folgen der Tumorerkrankung oder für Einschränkungen der Mobilität, sondern auch für Krankheiten des Herzens und der Atmungsorgane, wenn die Einschränkungen der Herzleistung oder der Lungenfunktion, jeweils für sich allein, einen Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 bedingen.

 

Feststellungsverfahren

Das Merkzeichen "aG" wird nicht automatisch gewährt. Zusätzlich zur Feststellung des GdB müssen Merkzeichen im Erst- oder Erweiterungsantrag gesondert beantragt werden, und die Beantragung muss durch entsprechende ärztliche Befunde begründet werden. Das Versorgungsamt kann sich vorbehalten, die Berechtigung zur Inanspruchnahme dieser Merkzeichen - ebenso wie die Höhe des beantragten GdB selbst - durch die zuständige versorgungsamtsärztliche Untersuchungsstelle überprüfen zu lassen. Die Feststellung der Höhe des GdB und die Gewährung oder auch Nichtgewährung eines Merkzeichens hängt also von der Stellungnahme der Untersuchungsstelle ab.

 

Welche Behinderungen sind für das Merkzeichen "B" erforderlich?

Dieses Merkzeichen ist für diejenigen Schwerbehinderten gedacht, die wegen ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Hierzu gehören notwendige Hilfen beim Ein- und Aussteigen, während der Fahrt oder zum Ausgleich von Orientierungsstörungen.

 

Autor: Redaktion bsmo
Stand: 21-01-2009


Share | |
  • Schriftgröße
Dies ist ein Service von Novartis Oncology
Brustkrebs Newsletter
Bilderstrecke
Bilderstrecke
Die Selbstuntersuchung der Brust
Einmal im Monat sollte jede Frau ihre Brüste in aller Ruhe abtasten.
mehr
Krebstherapie
Krebstherapie
Klinische Studien
Krebspatienten sollten alle Chancen nutzen. In der Therapie spielen auch klinische Studien eine wesentliche Rolle.
mehr
Expertenrat
Expertenrat
Fragen Sie einen Arzt
Engagierte Ärzte beraten Sie zum Thema Brustkrebs - schnell und kostenlos.
mehr
Sie befinden sich hier:
  • Home
  • Mein Leben - Tipps für den Alltag