Gegen den Feststellungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Für den Beginn der Widerspruchsfrist gilt als Datum der Poststempel (Briefumschlag aufheben) zuzüglich drei Tagen.
Widerspruch kann schriftlich oder mündlich ("zur Niederschrift") beim Versorgungsamt, bei der Krankenkasse oder beim Bürgermeister geltend gemacht werden. Selbstverständlich muss der Widerspruch begründet werden.
Reicht die Zeit der Widerspruchsfrist ("zur Fristwahrung") für eine ausführliche Begründung des Widerspruchs nicht aus, so genügt zunächst die Mitteilung, dass gegen den Bescheid Widerspruch erhoben wird und dass eine ausführliche Begründung folgt.
Haben sich die Behinderungen wesentlich geändert, kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf "Neufeststellung" der Behinderung eingereicht werden. Die Voraussetzungen werden dann geprüft, ähnlich wie beim Erstantrag. Auf Grund dieser Überprüfung kann das Versorgungsamt auch mit einer Anhörung reagieren. Diese wird dann erlassen, wenn sich der Behinderungsgrad (GdB) im Rahmen einer Heilbewährung usw. zuungunsten des Antragstellers verändert. Die Antragstellerin kann dann neue ärztliche Befunde einreichen. Ihr wird Gelegenheit gegeben, sich innerhalb eines Monats zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu "äußern".