Ein Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht in der Regel dann, wenn eine Pflegebedürftigkeit über mindestens sechs Monate vorliegt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach der Pflegestufe, die vom medizinischen Dienst der Krankenkassen bestimmt wird.
Die Soziale Pflegeversicherung leistet finanzielle Hilfe bei der häuslichen und der stationären Pflege. Zuständig sind die sogenannten Pflegekassen als eigenständige Abteilungen der gesetzlichen Krankenkassen. Mitglieder von Privatversicherungen müssen eine private Pflegepflichtversicherung abschließen.
Unterstützung bekommen Menschen, die sich auf Grund einer Behinderung oder einer Krankheit nicht allein versorgen können. Das heißt sie sind nicht in der Lage, alltägliche Beschäftigungen selbstständig durchzuführen; und das über mindestens sechs Monate. Inwieweit eine Person pflegebedürftig ist, entscheiden Gutachter des medizinischen Diensts der Krankenkassen. Dabei beurteilen sie die Fähigkeit, Tätigkeiten in folgenden Bereichen des Alltagslebens teilweise oder gar nicht vornehmen zu können:
Die Pflegebedürftigkeit wird in drei Pflegestufen, I bis III, eingeteilt:
In der Pflegestufe I muss der Bedarf an Hilfe für Körperpflege, Ernährung, Mobilität und für die hauswirtschaftliche Versorgung täglich mindestens anderthalb Stunden, davon mindestens 45 Minuten für die Pflege, betragen. Wenigstens einmal am Tag braucht der Bedürftige Unterstützung in mindestens zwei der zuvor genannten Bereiche.
In der Pflegestufe II beträgt der Hilfsbedarf mindestens drei Stunden, darunter wenigstens zwei Stunden Pflege, am Tag oder dreimal täglich ist Hilfestellung notwendig.
Benötigt der Patient eine Betreuung rund um die Uhr, einschließlich nachts, wenigstens aber fünf Stunden, davon vier für die Pflege, am Tag, dann besteht Pflegestufe III.
Daneben gibt es noch den sogenannten Härtefall, d.h. wenn ein extrem hoher Pflegebedarf vorliegt.