Eine Brustkrebserkrankung kann lange Ausfallszeiten und verminderte Leistungsfähigkeit im Beruf mit sich bringen. Wollen Patientinnen ins Berufsleben zurückkehren, bieten Kranken- und Rentenversicherung Unterstützung an.
Anspruch auf Krankengeld besteht nur für einen Zeitraum von bis zu 78 Wochen (eineinhalb Jahren). Danach muss die Patientin entweder ins Berufsleben zurückkehren oder Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Rente beantragen. Um in dieser Situation die richtige Entscheidung zu treffen, bieten viele Klinken die Möglichkeit, mit einem Mitarbeiter des Sozialdienstes bereits vor der Entlassung über die Folgen der Erkrankung für das Erwerbsleben zu sprechen:
Nach mehr als sechsmonatiger Erkrankung haben Brustkrebspatientinnen Anspruch auf berufliche Rehabilitation. Diese hat zum Ziel, die Arbeitsfähigkeit der Patientin zu erhalten, wieder herzustellen oder zu verbessern.
Leistungsträger für eine berufliche Rehabilitatioinsmaßnahme sind entweder die Kranken- oder Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder das Sozialamt. Gemeinsam mit einem Rehabilitationsberater und dem Arbeitsamt oder der Rentenversicherung können gegebenenfalls auch alternative Möglichkeiten zur bisherigen Tätigkeit erörtert werden, wie z. B. eine Umschulung oder Fortbildung. Um den Wiedereinstieg für die Patientinnen einfacher zu gestalten, bietet sich das so genannte Hamburger Modell an.
Mit dem Hamburger Modell können Betroffene nach einer Langzeiterkrankung stufenweise wieder in ihren Beruf einsteigen. Das Hamburger Modell sieht eine langsame Steigerung der Arbeitsleistung von zunächst nur wenigen Stunden pro Tag auf eine Voll- oder Teilzeitbeschäftigung vor. In Abstimmung mit dem Rehabilitationsarzt und dem Arbeitgeber erstellt die Patientin einen Eingliederungsplan. Dieser kann sich – je nach Gesundheitszustand der Patientin – über mehrere Wochen oder Monate erstrecken. Die Patientin erhält in dieser Zeit entweder weiterhin Krankengeld oder bezieht ein Übergangsgeld, je nachdem ob Krankenkasse oder Rentenversicherung der Träger dieser Maßnahme sind. Die Maßnahme kann jederzeit abgebrochen werden.
Ist eine Vollzeitbeschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, sollte über eine Teilzeitbeschäftigung nachgedacht werden. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf eine Verringerung der vertraglich festgesetzten Arbeitszeit, wenn er seit mindestens sechs Monaten bei der Firma beschäftigt ist und keine betrieblichen Gründe dagegen sprechen.
Unter Umständen ist es sinnvoll, schon während der Therapie beim Versorgungsamt einen Antrag auf Anerkennung einer Schwerbehinderung zu stellen. Denn oft dauert es einige Zeit, bis absehbar ist, welche Folgen die Erkrankung und deren Behandlung für das Leben der Betroffenen haben werden. Nach einer Brustkrebserkrankung wird in der Regel zunächst eine Schwerbehinderung von 50 % für eine Dauer von fünf Jahren anerkannt. Der Grad der Behinderung kann nach Ablauf dieses Zeitraums je nach Verlauf der Erkrankung herauf- oder heruntergestuft werden.
Die Anerkennung einer Schwerbehinderung bringt für die Betroffene
einige Vorteile wie z. B.
Unter Rechtliches und Sozialrechtliches finden Sie umfassende Informationen zum Thema Schwerbehindertenausweis bei Brustkrebs.
Verliert eine Brustkrebspatientin ihren Arbeitsplatz und findet sie keine neue Arbeitsstelle, besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld. Ist die Patientin zuletzt einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen und hat sie die Wartezeit von mindesten 60 Monaten erfüllt, besteht auch ein Anspruch auf Rente. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten: von Rente auf Zeit über Frühberentung bis Erwerbsminderungs- und Berufsunfähigkeitsrente.
Grundsätzlich gilt jedoch "Reha vor Rente". Leider ist jedoch eine Frühberentung manchmal der einfachere und kürzere Weg als der einer beruflichen Wiedereingliederung. Vor einem solch drastischen Schritt sollte aber berücksichtigt werden, dass Arbeit einen positiven Effekt auf die Gesundheit und das Leben der Patientin haben kann.
Anlaufstellen für weiterführende Informationen zum Thema "Wiedereinstieg in den Beruf" sind z. B. der Kliniksozialdienst, die Krankenkasse, das Arbeits- oder Versorgungsamt oder der Rentenversicherungsträger.