Mit Hilfe des Schwerbehindertenausweises sollen einige der durch die Erkrankung und Behandlung entstandenen Nachteile ausgeglichen werden; also nicht etwa nur die Nachteile von Erwerbstätigen. Dieser Ausgleich geschieht durch Vergünstigungen auf mehreren Ebenen und ist nicht zuletzt abhängig von dem festgestellten Grad der Behinderung (GdB).
Zu den Vergünstigungen zählen bei einem Grad der Behinderung von
50 % und mehr:
Der Schwerbehindertenausweis soll grundsätzlich nur Vorteile bringen. Es sollte allerdings auch auf eventuelle unerwünschte Nachteile hingewiesen werden. Sie können erfahrungsgemäß leider insbesondere bei jungen Erwerbstätigen bzw. bei Auszubildenden vorkommen. So können sich zum Beispiel Schwierigkeiten bei der Berufswahl, beim Berufswechsel und im beruflichen Fortkommen ergeben. Dies entspricht zwar in keinerlei Hinsicht den Absichten des Gesetzgebers, jedoch leider den Erfahrungen.
Patienten dagegen, die in einem gesicherten Arbeitsverhältnis stehen - wie beispielsweise dem öffentlichen Dienst -, rate ich, die Vorteile des Schwerbehindertenausweises auf jeden Fall zu nutzen. Bei den anderen würde ich mich sehr individuell nach Vor- und Nachteilen entscheiden. Übrigens muss ein "anerkannt Schwerbehinderter" bei der Bewerbung angeben, ob er einen Schwerbehindertenstatus bzw. welchen Grad der Behinderung (GdB) er hat. Tut er dies nicht, so kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber gerichtlich angefochten und durch das Gericht aufgehoben werden.
Sie sollten den Antrag möglichst bald beim zuständigen Versorgungsamt stellen. Die Bearbeitungsdauer erfordert durchschnittlich zwei bis sechs Monate. Vordrucke für den Antrag können beim zuständigen Versorgungsamt (im Telefonbuch unter "V" oder unter "Stadtverwaltung" zu finden) angefordert werden. Zur Beschleunigung des Verfahrens können dem Antrag ärztliche Unterlagen beigefügt werden.
Das Versorgungsamt fordert im Allgemeinen zusätzliche Unterlagen von den angegebenen Ärzten, Krankenhäusern, Tumornachsorgekliniken und Trägern der Sozialversicherung an und erstellt auf dem Boden der mitgeteilten Befunde einen Feststellungsbescheid. Dieser Feststellungsbescheid enthält den Grad der Behinderung (GdB) und einen Hinweis auf möglicherweise zuerkannte "Merkzeichen". Die Feststellung des GdB ist nach Zehnergraden abgestuft und liegt zwischen 20 und 100. Die Einstufung wird also nicht etwa vom Hausarzt, sondern vom Versorgungsamt oder der versorgungsamtsärztlichen Untersuchungsstelle getroffen.
Natürlich kann der Grad der Behinderung im Verlauf der Zeit geändert werden, und zwar nach oben genauso wie nach unten. Bei einer Verschlechterung sollte unverzüglich ein Antrag erfolgen. Im Allgemeinen gilt der Schwerbehindertenausweis für die Dauer von fünf Jahren. Die Gültigkeitsdauer kann dann auf Antrag nach erneuter Prüfung verlängert werden.
Übrigens haben nicht nur Deutsche, sondern auch die in Deutschland lebenden Ausländer und Staatenlosen Anspruch auf die im Schwerbehindertengesetz festgelegten Vergünstigungen.